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   BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81   

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BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81 (https://dejure.org/1983,1331)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1983 - IVb ZB 610/81 (https://dejure.org/1983,1331)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 (https://dejure.org/1983,1331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - Erwerb einer Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Einbeziehung von Anwartschaften aus der landwirtschaftlichen Altershilfe und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 489 (Ls.)
  • MDR 1984, 300
  • FamRZ 1984, 42
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, sind juristische Personen des öffentlichen Rechte, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich vom Schutz der materiellen Grundrechte ausgenommen (vgl. BVerfGE 21, 362, 369 ff.; 45, 63, 78; 61, 82, 101 ff. [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]; BGHZ 63, 196, 198 f.).

    In BVerfGE 21, 362 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß die einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (im entschiedenen Fall: einer Landesversicherungsanstalt) zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der jeweiligen Versicherten oder Beitragspflichtigen, sondern zur Erfüllung seiner sozialstaatlichen Aufgabe bestimmt sind, die er im Interesse der Gemeinschaft als "verlängerter Arm" des Staates erfüllt (a.a.O. S. 377 f.).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, sind juristische Personen des öffentlichen Rechte, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich vom Schutz der materiellen Grundrechte ausgenommen (vgl. BVerfGE 21, 362, 369 ff.; 45, 63, 78; 61, 82, 101 ff. [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]; BGHZ 63, 196, 198 f.).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
    Ob dieser Grundsatz im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980, wonach Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die konstituierenden Merkmale des Eigentums aufweisen und dem Schutz des Art. 14 GG unterfallen (BVerfGE 53, 257), uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann, mag zweifelhaft erscheinen, kann hier aber letztlich auf sich beruhen, weil sich aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs keine verfassungswidrigen Auswirkungen für die Vermögensinteressen der Mitglieder ergeben und schon deshalb eine verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der LAK als Sachwalterin der Vermögensinteressen ihrer Mitglieder ausscheidet.
  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, sind juristische Personen des öffentlichen Rechte, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich vom Schutz der materiellen Grundrechte ausgenommen (vgl. BVerfGE 21, 362, 369 ff.; 45, 63, 78; 61, 82, 101 ff. [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]; BGHZ 63, 196, 198 f.).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
    Daraus ergibt sich, daß in der landwirtschaftlichen Altershilfe der dem Versorgungsanspruch zugrunde liegende Teil eigener Leistung des Berechtigten entsprechend gering ist und die landwirtschaftliche Altershilfe in starkem Maße durch das fürsorgerische Prinzip geprägt wird (vgl. auch BVerfGE 26, 314, 322 f.) [BVerfG 09.07.1969 - 2 BvL 20/65].
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
    Während das Bezugsrecht für die Geschiedenen-Witwenrente entsprechend ihrer Unterhaltsersatzkonzeption grundsätzlich das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber dem früheren Ehegatten zur Voraussetzung hatte (§ 1265 RVO a.F.) und diese Rente demzufolge wegen der verhältnismäßig kleinen Zahl der Empfänger nur eine relativ geringe Bedeutung erlangte (vgl. BGHZ 74, 38, 43 f.), war die Berechtigung zum Bezug des Geschiedenen-Altersgeldes der landwirtschaftlichen Altershilfe nicht an eine Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Ehegatten geknüpft (§ 3 Abs. 5 GAL a.F. - vgl. hierzu auch Winkler aaO).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
    Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).
  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 45/72

    Eingriff in Eigentum an Gemeindestraßen

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, sind juristische Personen des öffentlichen Rechte, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich vom Schutz der materiellen Grundrechte ausgenommen (vgl. BVerfGE 21, 362, 369 ff.; 45, 63, 78; 61, 82, 101 ff. [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]; BGHZ 63, 196, 198 f.).
  • OLG Schleswig, 26.01.1981 - 12 UF 248/80
    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
    Dabei ist nach § 1587 a Abs. 8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend § 1587 a Abs. 7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat (§ 2 Abs. 1 GAL - vgl. außer der hier angefochtenen Beschwerdeentscheidung, die in SchlHA 1981, 64 - LS in FamRZ 1981, 1087 - veröffentlicht ist, noch OLG Celle FamRZ 1981, 166; Kirchner in Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft - SdL - 1977, 497, 502 ff.; Winkler AgrarR 1978, 239, 240 f.; MünchKomm/Maier § 1587 a BGB Rdn. 252 ff. sowie Ergänzung dazu; Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 4 b; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 102 f.; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 167, 169, 332 ff.; Soergel/Zimmermann, BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 195).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82

    Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen

    Daher greift § 1 Abs. 3 VAHRG ein, wonach für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB stattfindet; bei den Landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte - GAL - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1063) Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe sind, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 i.V. mit §§ 1 Abs. 1 SGB IV um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (s. zu alledem Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42).

    Nach dem bereits angeführten Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 (a.a.O. S. 43) ist zur Bewertung einer Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit (hier: am 28. Februar 1981), im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld zu ermitteln und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil der Versorgung zu bestimmen, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt.

  • OLG Frankfurt, 29.11.1985 - 1 UF 223/83

    Versorgungsausgleich (Berücksichtigung von Ansprüchen aus GAL; Quasi-Splitting

    Dies ist durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19.10.1983 (abgedruckt in FamRZ 84, 42 ff, 44 ff) bereits höchstrichterlich entschieden (siehe auch OLG Oldenburg, Beschluß vom 20.12.1983 in FamRZ 84, 1023 und OLG Celle, 17. Senat, Beschluß vom 29.11.1983 in FamRZ 84, 293 und zur früheren Regelung mit Beitragszahlung OLG Celle, 12. Senat, Beschluß vom 10.10.1980 in FamRZ 81, 166).

    Der Bundesgerichtshof hat sich in der erwähnten Entscheidung vom 19.10.1983 (FamRZ 84, 42 f.) mit dem hier gegebenen Problem nicht befaßt.

    Zum einen hat ja der Antragsteller entsprechende Beiträge in die A entrichtet, zum anderen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.1983 ausgeführt, daß insoweit die A als juristische Person des öffentlichen Rechts vom Schutz der materiellen Grundrechte ausgenommen ist (siehe BGH FamRZ 84, 42 f., 44 f.).

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 65/84

    Bewertung einer Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über Altershilfe für

    Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß das hier auszugleichende Anrecht im Wege der hypothetischen Berechnung zu bestimmen ist, die § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB vorsieht und die nach der Rechtsprechung des Senats allgemein für den Ausgleich von Anwartschaften auf landwirtschaftliches Altersgeld maßgebend ist (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42).

    Jeder auf diese Weise nach dem Ende der Ehezeit noch entrichtete Beitrag begründet jedoch grundsätzlich die Notwendigkeit der linearen Entzerrung, die wegen des Anstieges der Versorgung in ungleichen Stufen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 a.a.O. S. 43) durch § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB erreicht werden soll.

  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85

    Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften im Seelotswesen

    Das Oberlandesgericht hat zutreffend auf Anrechte bei anderen Versorgungswerken freiberuflich Tätiger hingewiesen, die in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, obwohl daraus erworbene Rechte noch wegfallen können, z.B. Rechtsanwalte in Baden-Württemberg oder Landwirte (vgl. dazu auch die Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42 und vom 25. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892 ).

    Wie der Senat bereits für das Quasi-Splitting zum Ausgleich von Anwartschaften nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte hervorgehoben hat, können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der ihnen gesetzlich übertragenen sozialstaatlichen Aufgaben nicht geltend machen, die Auferlegung solcher Lasten verletze verfassungsrechtlich geschützte Rechte (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42, 44 m.w.N.).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZB 65/99

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs mangels Begründung von Anwartschaften auf

    Der Senat hat zwar bereits entschieden, daß die Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit zu bewerten und im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld zu ermitteln ist, wobei nach § 1587 a Abs. 7 BGB die Erfüllung der Wartezeit sowie die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu unterstellen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42, 43 und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/93 - FamRZ 1986, 892, 893).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 85/83

    Ausgleich von wegfallenden Anwartschaften auf landwirtschaftliches Altersgeld

    Der Senat hat entschieden, daß die Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit zu bewerten und im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Alters grenze zu erwartende Altersgeld zu ermitteln ist, wobei nach § 1587a Abs. 7 BGB die Erfüllung der Wartezeit sowie die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu unterstellen sind (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42, 43).
  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 530/80

    Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

    Auch wenn jedoch in Rechnung gestellt wird, daß die Ehefrau demgegenüber einer Berufstätigkeit nachgeht und daher in der Lage ist, ihre bei Ende der Ehezeit bereits erworbene Rentenanwartschaft von ca. 350 DM im Laufe ihres Berufslebens aufzustocken, kann sie voraussichtlich nicht bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ehemann unverhältnismäßig hohe Rente erzielen (vgl, dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 41; vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/81 - und vom 9. März 1982 - IVb ZB 575/80, beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84

    Quasi-Splitting nach Tod eines Ehegatten; Geltung des Verschlechterungsverbots zu

    Ist schon fraglich, ob sich die VBL als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger auf materielle Grundrechte berufen kann (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42, 44 f und vom 20. Juni 1984 - IVb ZB 881/80), so kann jedenfalls keine Rede davon sein, das Quasi-Splitting in den verhältnismäßig seltenen Fällen des Todes des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen der Scheidung und der Regelung des Versorgungsausgleichs könnte zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögenslage der VBL führen.
  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 60/85

    Begriff der groben Unbilligkeit

    Der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Altersversorgung beträgt nach den in dem Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 (IVb ZB 610/81, FamRZ 1984, 42, 43 f.) dargelegten Grundsätzen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, monatlich 374, 90 DM.
  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 876/81

    Ermittlung der ehezeitlich erlangten Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung

    Insoweit ist der Ortszuschlag hier zu unterscheiden von dem in einer Beamtenversorgung enthaltenen erhöhten Ortszuschlag für Verheiratete (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 BBesG Stufe 2), ebenso wie von dem zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Kinderzuschuß (§§ 39 AVG, 1262 RVO vgl. §§ 83 Abs. 1 AVG, 1304 Abs. 1 RVO) oder den in der Altershilfe für Landwirte zu zahlenden erhöhten Leistungen für Verheiratete (§ 4 Abs. 1 GAL; vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 = FamRZ 1984, 42, 43), die - gemäß dem Wortlaut - von § 1587 a Abs. 8 BGB erfaßt werden und deshalb bei der Wertberechnung im Versorgungsausgleich auszuscheiden sind (vgl. MünchKomm/Maier BGB § 1587 a Rdn. 405; Soergel/von Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 350, 351; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 a Rdn. 238; für die Altersversorgung der Zahnärztekammer Niedersachsen vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 902/81).
  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZB 25/84

    Einbeziehung von Landabgaberenten in den Versorgungsausgleich

  • OLG Bamberg, 18.02.1991 - 7 UF 228/90

    Antrag auf Änderung der Form des Versorgungsausgleich; Rentensplitting und

  • OLG Schleswig, 26.01.1981 - 12 UF 248/80
  • OLG Karlsruhe, 17.11.1995 - 2 UF 48/94

    Bewertung der Altersversorgung der Bayerischen Versorgungskammer im Rahmen des

  • OLG Karlsruhe, 11.07.1985 - 2 UF 43/84
  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 552/81

    Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung - Zusatzversorgung des

  • BGH, 20.06.1984 - IVb ZB 881/80

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Ausgleich der Zusatzversorgung durch

  • BVerwG, 26.03.1984 - 5 ER 260.82

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • OLG Oldenburg, 20.12.1983 - 11 UF 84/83
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 591/80

    Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe - Angleichung

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 937/81

    Versorgungsausgleich der Ehefrau nach Scheidung - Ausgleich einer Anwartschaft

  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 542/80

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Bewertung der ehezeitlich erlangten

  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 636/81

    Versorgungsausgleich im Rahmen der landwirtschaftlichen Altersversorgung -

  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 70/82

    Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte -

  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 933/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen geschiedenen Eheleuten -

  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 767/81

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen der Gefahr der erheblichen Schmälerung

  • OLG Celle, 29.11.1983 - 17 UF 58/81
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